Als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums. Da auch Wohnungseigentum "echtes" Eigentum (wie z. B. das an einem Einfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte) darstellt, müssen den Wohnungseigentümern auch gewisse Rechte eingeräumt sein, ihr Eigentum ohne Beteiligung oder Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "verteidigen" zu können. Andererseits ist jeder Wohnungseigentümer Mitglied einer "Zwangsgemeinschaft", die einheitlich zu organisieren und zu verwalten ist. Insoweit obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Abwehrrechte der einzelnen Wohnungseigentümer bestehen lediglich noch bezüglich des Sondereigentums. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhter Trittschall wegen Auswechslung des Bodenbelags

Tauscht ein Wohnungseigentümer den in seinen Räumen verlegten Teppichboden gegen Fliesen aus und kommt es deshalb zu einem erhöhten Trittschall in der darunter liegenden Wohnung, hat der Eigentümer dieser Wohnung individuelle Abwehrrechte gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung.

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