Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 ArbSchG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Zur Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.[1] Er muss Vorkehrungen treffen, damit die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

 
Wichtig

Kosten des Arbeitsschutzes

Die Kosten des Arbeitsschutzes trägt der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber den Beschäftigten die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG nicht auferlegen.

Das ArbSchG legt die Grundsätze des Arbeitsschutzes, von denen der Arbeitgeber bei seinen Pflichten auszugehen hat, wie folgt fest:[2]

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum ein, damit die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden können.

Systematische Voraussetzung für die in § 3 ArbSchG festgelegten Grundpflichten des Arbeitgebers zur Ergreifung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Erst wenn der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung i. S. d. § 5 ArbSchG durchgeführt hat, ist er in der Lage, seine Verpflichtungen gemäß § 3 ArbSchG zu erfüllen.

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