Als Nachbareigentümer oder sonst bei den Fallgestaltungen oben in Kap. 2.2.1 Betroffener müssen Sie einen Überbau dann nicht dulden, wenn der Überbauende vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders gravierender Weise außer Acht lässt und es vor allem bei einem Bau an der Grundstücksgrenze unterlässt, den Grenzverlauf zu ermitteln[1], sich über den Grenzverlauf zu unterrichten, nach Grenzzeichen zu suchen und bei Zweifeln die Vermessungsbehörde einzuschalten.[2]

Beweislast

Die Beweislast, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit beim Grenzüberbau vorgelegen hat, trifft den Überbauenden.[3]

Lässt der Bauherr das Gebäude durch einen Dritten errichten, dann haftet er nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zwar für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Architekten, nicht aber für ein entsprechendes Verschulden des Bauunternehmers oder dessen Personal.[4]

[3] So BGH, Urteil v. 24.6.1964, V ZR 162/61, NJW 1964, 2016.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 24.6.1964, V ZR 162/61, NJW 1964, 2016; BGH, Urteil v. 10.12.1976, V ZR 235/75, NJW 1977, 375.

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