Mecklenburg-Vorpommern hat (noch) kein Nachbarrechtsgesetz.

Privatrechtlich können Einfriedungen an der Grenze zum Nachbargrundstück und mit Zustimmung des Nachbarn auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden. Im letzteren Fall wird die Grundstückseinfriedung zu einer Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. oben Kap. 1).

Eine Einfriedungspflicht gegenüber Nachbargrundstücken kann sich jedoch aus örtlichen Bauvorschriften oder aus Bebauungsplänen ergeben.

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