Bundesland Regelung
Baden-Württemberg

Eine allgemein für die Innenortslage und den Außenbereich geltende Regelung von Grenzabständen für Einfriedungen kennt nur Baden-Württemberg. Nach dem dortigen Nachbarrechtsgesetz ist mit Einfriedungen – ausgenommen Drahtzäune und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht. Das bedeutet, dass etwa mit einer 1,80 m hohen Gartenmauer ein Grenzabstand von 0,30 m zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Neben diesem allgemeinen Grenzabstand gibt es noch einen besonderen Grenzabstand gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken, der mindestens 0,50 m betragen muss.

  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen
In diesen Bundesländern ist nur ein Grenzabstand von im Allgemeinen 0,50 m (in Niedersachsen und Sachsen von 0,60 m) gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu beachten.
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Schleswig-Holstein

Die Nachbarrechtsgesetze von dieser Bundesländer kennen keine Grenzabstände.

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