Für Einfriedungen von Grundstücken, die an Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen liegen, sind neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des Straßenrechts zu beachten, die Baubeschränkungen mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung enthalten. Das kann bedeuten, dass Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Wegen nur bis zu einer bestimmten Höhe zulässig sind und im Einzelfall nicht direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt werden dürfen.

Die straßenrechtlichen Vorschriften haben zwar keinen nachbarrechtlichen Bezug. Sie handeln sich aber Ärger mit den Behörden ein, wenn Sie die Vorschriften nicht beachten.

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