Leitsatz

  1. Unter der Prämisse ordnungsgemäßer Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, einen bestimmen Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen
  2. Einstweiliger Verfügungsantrag nur ausnahmsweise gerechtfertigt
 

Normenkette

§§ 21, 23, 24 WEG; §§ 935, 940 ZPO

 

Kommentar

  1. Jeder Wohnungseigentümer hat auch ohne Vereinbarungsregelung unabhängig von § 24 Abs. 2 WEG (Forderung durch Quorum) unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Vorliegend waren die TOP-Wünsche gerechtfertigt. Das Verlangen, dass bestimmte Punkte auf der Eigentümerversammlung besprochen werden, entspricht dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ausreichend Gründe für eine Erörterung und Abstimmung vorliegen. Geforderte Gegenstände, wie etwa "Wahl von 3 Verwaltungsbeiräten/Neuwahl des Beirats", "namentliche Aufzählung der Anwesenden bzw. deren Vertreter in der Eigentümerversammlung im Protokoll" sowie "Überprüfung der Hausmeistervergütung" fallen unter ordnungsgemäße Verwaltung.
  2. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden (vorliegend verneint). Grundsätzlich hat es beim Vorrang des Hauptsacheverfahrens zu verbleiben (vgl. auch LG München I, Urteil v. 16.5.2011, 1 S 5166/11 und Verfassungsgerichtshof Land Berlin, NZM 2011 S. 314). Vorliegend bestehen große Zweifel des Gerichts daran, dass die Wichtigkeit der beantragten Punkte die Vorwegnahme der Hauptsache nach den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen würde.
 

Link zur Entscheidung

LG München I, Beschluss vom 30.08.2011, 36 T 6199/11

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