(1) 1Der "International Accounting Standard" (IAS) 39 "Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung" wird mit Ausnahme einiger der Bestimmungen, die die Verwendung der Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und einige der Bestimmungen auf dem Gebiet der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 übernommen.

2Der aufzunehmende Text, auf den im ersten Unterabsatz Bezug genommen wird, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.

 

(2) 1Unternehmen gelten im Sinne von Absatz 1 als "Erstanwender". 2Verweise in IFRS 1 auf IAS/IFRS sind als Verweise auf IAS/IFRS, wie von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen, anzusehen.

 

(3) IAS 12, 18, 19, 30, 36 und 37 sowie SIC-37[1] und der "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1 werden gemäß Anhang B von IAS 39 geändert, so wie im Anhang zu dieser Verordnung erwähnt.

[1] Gemeint ist hier SIC 27.

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