Begriff

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist der Verwalter nur noch nach den allgemeinen Bestimmungen des Auftragsrechts gemäß §§ 675, 666 BGB bei Beendigung seines Amts zur Rechnungslegung verpflichtet. Nach alter Rechtslage konnten die Wohnungseigentümer noch gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. durch Mehrheitsbeschluss jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge