Sollte sich der Verwalter weigern, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Beendigung seines Amtes nachzukommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Verwalter ist dann auf Rechnungslegung zu verklagen.

 

Musterschriftsatz: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen ehemaligen Verwalter

Amtsgericht

Zivilgericht

Abteilung für Wohnungseigentumssachen

_____________

_____________

 
KLAGE

in der

Wohnungseigentumssache

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________, vertreten durch den Verwalter, die Firma _______________ [Name, Vertretungsverhältnisse und Anschrift]

 
– Klägerin –
 
Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ______________ Name und Kanzleisitz ______________

gegen

die Firma _______________ [Name und Anschrift]

 
– Beklagte –

wegen: Auskunft, Herausgabe und Rechnungslegung

Geschäftswert: _________ EUR

Namens und im Auftrag der Klägerin, deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung ich/wir anwaltlich versichere(n), beantrage(n) ich/wir,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, Firma _______________ [Name und Anschrift], die Verwaltungsunterlagen betreffend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________, insbesondere

    1. die Beschluss-Sammlung;
    2. die schriftlichen Ausfertigungen der Versicherungsverträge bei der _______-Versicherung AG;
    3. das Sparbuch über die Erhaltungsrücklage bei der _____-Bank, IBAN _____, BIC _____
    4. _______________
    5. _______________

    herauszugeben;

  2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin, vertreten durch die Verwalterin, Firma _______________ [Name und Anschrift], über die Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum vom _______ bis zum _______ Rechnung zu legen.

Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen, und bereits jetzt für den Fall, dass die Beklagte die geltend gemachte Forderung anerkennt, beantragt, gemäß § 307 Satz 2 ZPO durch Anerkenntnis-, und für den Fall, dass die Beklagte gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Fristen versäumt, nach § 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Begründung:

Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ___________, deren Verwalterin bis zum _______ die Beklagte war.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ haben die Wohnungseigentümer zu dem Tagesordnungspunkt ___ beschlossen, die Beklagte als Verwalterin abzuberufen.

 
Beweis: Vorlage des Protokolls vom _______.

Zudem haben die Wohnungseigentümer auf der genannten Versammlung zu dem Tagesordnungspunkt ___ die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen.

 
Beweis: Vorlage des Protokolls vom _______.

Unter dem weiteren Tagesordnungspunkt ___ haben die Wohnungseigentümer gemäß §§ 675, 666 BGB von der Beklagten die Rechnungslegung für den Zeitraum vom _______ bis _______ gefordert.

 
Beweis: Vorlage des Protokolls vom _______.

Der Beklagten sind diese Beschlüsse bekannt, weil sie auf der Wohnungseigentümerversammlung anwesend war und sogar gemäß § 24 Abs. 5 WEG den Vorsitz in dieser Versammlung übernommen hat.

 
Beweis: Vorlage des Protokolls vom _______.

Die auf dieser Versammlung unter dem Tagesordnungspunkt ___ bestellte neue Verwalterin wurde durch weiteren Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt ___ vorsorglich für den Fall, dass die Rechnungslegung nicht erfolgt und die Beklagte die Unterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht herausgeben wird, ermächtigt, die dahin gehenden Ansprüche der Klägerin unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.

 
Beweis: Vorlage des Protokolls vom _______.

Mit Schreiben vom _______, vom _______ und letztmalig vom _______ unter Fristsetzung zum _______ hat die Verwalterin die Beklagte aufgefordert, Rechnung zu legen und die Unterlagen herauszugeben.

 
Beweis: Vorlage der Schreiben vom _______ und _______ sowie _______ durch die Beklagte.

Diese ist dem Verlangen der Klägerin, der die entsprechenden Ansprüche zustehen, jedoch nicht nachgekommen.

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Wird er vom Gericht antragsgemäß hierzu verurteilt und leistet er der gerichtlichen Entscheidung nicht Folge, ist umstritten, wie ein entsprechender Titel vollstreckt wird. Einerseits wird die Auffassung vertreten, bei der Verpflichtung zur Rechnungslegung handle es sich um eine sog. unvertretbare – also höchstpersönlich zu erbringende Handlung. Die Vollstreckung erfolge daher nach der Bestimmung des § 888 ZPO.[1] Da die Rechnungslegung jedoch letztlich eine Art "abgebrochene" Jahresabrechnung darstellt und insoweit vertreten wurde, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach der Bestimmung des § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wird andererseits vertreten, die Vollstreckung richte sich nach der Bestimmung des § 887 ZPO als sog. vertretbare Handlung.[2] Da der BGH[3] für die Jahresabrechnung jedoch entschieden hat, dass die Verpflichtung zu ihrer Erstellung nach der Bestimmung des § 888 ZPO zu vollstrecken ist, dürfte Entsp...

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