Bereits nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 traf das Verlangen nach Rechnungslegung in aller Regel den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter. Daneben konnte die Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. eine Rechnungslegung auch vom amtierenden Verwalter verlangen, wenn etwa Zweifel an einer ordnungsmäßigen Kassenführung oder Finanzverwaltung des Verwalters bestanden. Diese Möglichkeit sieht das durch das WEMoG reformierte WEG nicht mehr vor. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Verwalter über seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG und der Erstellung des Vermögensberichts nach § 28 Abs. 4 WEG faktisch jährlich zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

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