Was wollen die Parteien?

Bei Grundstücksbelastungen, deren Inhalt weitgehend durch Parteivereinbarungen bestimmt werden kann, ist es von Bedeutung, in welcher Weise die Vereinbarungen zur Ermittlung des genauen Inhalts der Belastung auszulegen sind. Hierbei ist auf Wortlaut und Sinn der Grundstücksbelastung abzustellen, wie sie sich aus dem Grundbuch selbst und der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auslegung einer Reallastvereinbarung

Wohn- und Unterhaltsrecht

Ein Grundstückseigentümer hatte seiner Schwester ein lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht eingeräumt und sich ferner verpflichtet, sie zu sich zu nehmen und ihr das überlassene Zimmer ausreichend mit Möbeln auszustatten. Das Recht wurde als Reallast im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Berechtigte in ein Alten- und Pflegeheim (Pflegestufe III) umgezogen war, machte sie gegenüber dem Grundstückseigentümer den erhöhten Pflegebedarf geltend.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG Hamm[2] kann die Schwester aus dem ihr dinglich zustehenden Wohn- und Unterhaltsrecht (§§ 1105, 1108 BGB) nicht die gesamten Heim- und Pflegekosten verlangen. Denn das Recht erstreckte sich lediglich auf die Gewährung eines möblierten Zimmers mit zugehöriger Pflege.

[1] BGH, Urteil v. 3.5.2002, V ZR 17/01, NJW 2002 S. 3021; Beschluss v. 13.7.1995, V ZB 43/94, NJW 1995 S. 2780; kritisch dazu Mohr in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1105 Rn. 29.

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