Höhe der Geldsumme

Bei Grundpfandrechten müssen die Geldbeträge, für die das belastete Grundstück haftet, von vornherein ihrer Höhe nach genau feststehen. Für die aufgrund einer Reallast zu erbringenden Leistungen genügt es dagegen, dass sie bestimmbar sind. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ersichtlich sein muss. Es ist ausreichend, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände erkennbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind.[1]

Desgleichen verstößt die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung und Grabpflege als Teil der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.[2]

Allerdings müssen die Leistungen in Geldbeträge umwandelbar sein. Beide Erfordernisse beruhen darauf, dass der Anspruch aus der Reallast durch Zwangsvollstreckung, insbesondere Zwangsversteigerung, durchgesetzt wird und in diesem Verfahren die Umwandlung der Reallast in einen festen Geldbetrag möglich sein muss.[3] Auch sollen nachrangige Gläubiger schon bei der Bestellung ihrer Rechte einen Überblick über den Umfang einer im Rang vorgehenden Reallast erhalten.

 
Hinweis

Ausnahmen im Landesrecht

Nach Landesrecht[4] können andere Leistungen als Geldrenten dann als Reallast vereinbar sein, wenn die Reallast "nicht beständig", d. h. zeitlich begrenzt, ist. Nach Ansicht des OLG Schleswig ist die Voraussetzung der zeitlichen Begrenzung bei einer Pflegeverpflichtung ohne Weiteres gegeben.[5]

Höchstbetrag nicht erforderlich

Dies bedeutet indes nicht, dass die höchstmögliche Belastung mit einem bestimmten Betrag angegeben werden muss.

 
Praxis-Beispiel

Bestimmbarkeit der "Höchstbelastung"

Reallasten sollen die Verpflichtung bestimmter Eigentümer einer Wohnanlage sichern, die Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung der Tiefgarage zu tragen: Hier machen die in der notariellen Urkunde aufgeschlüsselten Kosten des Betriebs und der Unterhaltung des Bauwerks für jeden Dritten hinreichend deutlich, welche Belastungen insgesamt "im ungünstigsten Fall" damit verbunden sind.[6]

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