Aktivitäten als Inhalt

Inhalt einer Reallast können nur positive (aktive) Leistungen sein, die in einem Geben oder Tun bestehen (nicht: Unterlassen und Dulden). Hierunter fallen beispielsweise Geldzahlungen, Lieferung von Naturalien (auch wenn sie nicht auf dem belasteten Grundstück gewonnen werden), Dienstleistungen wie etwa die Pflege einer Person.[1] Sind die Leistungen nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, müssen sie wenigstens einen bestimmten Geldwert besitzen, denn die Vollstreckung aus der Reallast ist auf Geld gerichtet.[2]

Die gesicherten Leistungen müssen nicht in einer Beziehung zum Grundstück stehen.[3] Es muss sich um wiederkehrende Leistungen handeln. Sie brauchen nicht regelmäßig und nicht in gleicher Höhe oder Art wiederzukehren und können bedingt oder befristet sein.[4]

Erhaltungsmaßnahmen

Als wiederkehrend gelten auch dauernde Leistungen, die der Erhaltung eines bestimmten Zustands des belasteten Grundstücks dienen. Daher können auch Verpflichtungen, die beispielsweise auf die Instandhaltung von Bauwerken, Zäunen, Grabstätten, Wegen und dergleichen gerichtet sind, durch eine Reallast gesichert werden.[5] Auch die Kostentragungspflicht des Eigentümers bei einem Wohnungsrecht kann durch Bestellung einer Reallast gesondert geregelt werden.[6]

Nicht: Einmalige Leistung

Nicht Inhalt einer Reallast kann dagegen eine einmalige Leistung sein, etwa die Verpflichtung zum Bau einer Straße oder eine einmalige Geldzahlung.[7]

Auch die Verpflichtung, einen (bestimmten) Lagerraum zur Verfügung zu stellen, ist keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Angelegenheit.[8]

Gleiches gilt für die Errichtung eines Zauns.[9]

 
Hinweis

Sonderfall Altenteil

Sind wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Altenteils durch Reallast gesichert, können nach herrschender Auffassung weitergehend als sonst daneben auch einmalig zu erfüllende Leistungspflichten in die Reallast einbezogen werden, so insbesondere auch Abstandszahlungen an weichende Erben oder die Bezahlung von Beerdigungskosten.[10]

Nur gleicher Rang

Auch die Bestellung einer Reallast mit einem Vorrang, bei der also die rückständigen Raten den Rang nach dem Recht im Übrigen haben, ist nicht möglich.[11] Eine solche Vorrangregelung wäre von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des geringsten Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren.

[1] OLG Köln, Beschluss v. 6.12.1993, 2 Wx 44/93, Rpfleger 1994 S. 292 (Fn. 2) m. w. N.
[2] BGH, Beschluss v. 13.7.1995, V ZB 43/94, NJW 1995 S. 2780.
[3] Mohr in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1105 Rn. 14.
[4] OLG Köln, a. a. O.
[5] Allerdings sind hierbei länderspezifische Sonderregelungen zu beachten; so ist streitig, ob in Nordrhein-Westfalen eine Unterhaltungsverpflichtung Inhalt einer zeitlich unbegrenzten Reallast sein kann, vgl. LG Hagen, Beschluss v. 12.10.2004, 3 T 28/04, Rpfleger 2005 S. 21 mit kritischer Anmerkung Jurksch; vgl. ferner LG Münster, Beschluss v. 18.10.1988, 5 T 823/88, Rpfleger 1989 S. 56 mit Anmerkung Streuer.
[7] OLG Köln, Beschluss v. 19.12.1990, 2 Wx 23/90, MDR 1991 S. 868; BayObLG, Beschluss v. 17.4.1970, 2Z BR 23/70, DNotZ 1970 S. 415, 416.
[10] Otto in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1105 Rn. 93 m. w. N.

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