Länderrechte beachten
Bei Schaffung des BGB um 1900 wurde die Reallast als Teil des Agrarrechts angesehen. Man überließ deshalb ihre inhaltliche Regelung mit Rücksicht auf die bestehenden wirtschaftlichen Unterschiede in den Ländern weitgehend dem Landesrecht (Art. 113 ff. EGBGB).[1] Die Bestimmungen des BGB über die Reallast (§§ 1105–1112) stellen insoweit lediglich Rahmenvorschriften dar. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Reallast in den einzelnen Ländern wurde die Möglichkeit der Einschränkung und inhaltlichen Ausgestaltung (insbesondere Regelungen bezüglich der Ablösungssumme[2]) dem Landesrecht vorbehalten. Die Reallastvorschriften des BGB und das einschlägige Landesrecht verhalten sich so zueinander, dass Erstere auch die landesgesetzlich zugelassenen oder nicht ausgeschlossenen Reallasten regeln, aber ihrerseits durch das, was darüber im Einzelnen durch Landesgesetz bestimmt ist, ergänzt werden.
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