Länderrechte beachten

Bei Schaffung des BGB um 1900 wurde die Reallast als Teil des Agrarrechts angesehen. Man überließ deshalb ihre inhaltliche Regelung mit Rücksicht auf die bestehenden wirtschaftlichen Unterschiede in den Ländern weitgehend dem Landesrecht (Art. 113 ff. EGBGB).[1] Die Bestimmungen des BGB über die Reallast (§§ 1105–1112) stellen insoweit lediglich Rahmenvorschriften dar. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Reallast in den einzelnen Ländern wurde die Möglichkeit der Einschränkung und inhaltlichen Ausgestaltung (insbesondere Regelungen bezüglich der Ablösungssumme[2]) dem Landesrecht vorbehalten. Die Reallastvorschriften des BGB und das einschlägige Landesrecht verhalten sich so zueinander, dass Erstere auch die landesgesetzlich zugelassenen oder nicht ausgeschlossenen Reallasten regeln, aber ihrerseits durch das, was darüber im Einzelnen durch Landesgesetz bestimmt ist, ergänzt werden.

[1] Eingehend Staudinger/Reymann, 2017, Einleitung zu §§ 1105-1112 BGB Rn. 4 ff.; Mohr in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1105 Rn. 77. Für Reallasten ist in den alten Bundesländern auf folgende Beschränkungen in den Ausführungsgesetzen oder Sondergesetzen hinzuweisen: BayAGBGB Art. 63; BremAGBGB § 26; HessAGBGB § 25; NRW PrAGBGB Art. 30 (dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.4.1986, 9 U 228/85, Rpfleger 1986 S. 366); Niedersächsisches Reallastengesetz v. 14.7.1972 (GVBl 387); RhPfAGBGB § 22. Für das Saarland und Schleswig-Holstein (dazu OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2020, 2 Wx 38/20) gelten für Teilgebiete besondere Regelungen. In Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg gibt es keine Beschränkungen (mehr). Zum Recht der neuen Bundesländer vgl. Staudinger/Reymann, 2017, Einleitung zu §§ 1105-1112 BGB Rn. 34.
[2] Dazu OLG Koblenz, Urteil v. 27.10.2005, 5 U 215/05, NJW-RR 2006 S. 523 betreffend die Rechtslage in Rheinland-Pfalz.

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