Zusätzliche Haftung

Von der Reallast und dem Anspruch auf die Einzelleistungen zu unterscheiden ist die persönliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen (§ 1108 Abs. 1 BGB).[1] Diese weitergehende Haftung, die allerdings vertraglich ausgeschlossen werden kann, bedeutet, dass der Eigentümer nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch mit seinem gesamten sonstigen Vermögen für das ordnungsgemäße Erbringen der auf der Reallast beruhenden Einzelleistungen einstehen muss, und zwar unabhängig davon, ob er die Reallast bestellt hat oder eine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen ist.[2]

Die Haftung nach § 1108 BGB gilt auch bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn die Reallast als Recht am Grundstück bestehen bleibt.[3]

[1] BGH, Urteil v. 17.2.1989, V ZR 160/87, NJW-RR 1989 S. 1098; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2016, 12 U 2/16, ZInsO 2017 S. 1436.
[2] Dazu Becker, JA 2013, S. 171, 172.
[3] Dazu Abschn. 11.3.

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