Rechtsverlust droht

Grundsätzlich erlischt die Reallast mit Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie im geringsten Gebot zu berücksichtigen war, wenn also nur aus nachrangigen Rechten vollstreckt wurde (§§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG). Betreibt jedoch der Reallastgläubiger wegen rückständiger Leistungen die Zwangsversteigerung, läuft er Gefahr, die Reallast insgesamt aufgrund des Zuschlags zu verlieren. Lediglich die Erbbauzinsreallast kann nach § 9 Abs. 3 ErbbauRG "versteigerungsfest" ausgestaltet werden. Diese Ausnahmevorschrift ist auf Reallasten anderen Inhalts nicht entsprechend anwendbar.

Wertersatzanspruch

An die Stelle der erlöschenden Reallast tritt ein Anspruch auf Ersatz aus dem Versteigerungserlös (§ 92 Abs. 1 ZVG). Bei einer Reallast von unbestimmter Dauer ist hierfür aus dem Versteigerungserlös ein sog. Deckungskapital zu entnehmen, das den 25-fachen Betrag einer Jahresleistung nicht übersteigen darf (§§ 92 Abs. 2, 121 Abs. 1 ZVG). Ist ein ausreichender Versteigerungserlös erzielt worden, wird das Deckungskapital hinterlegt und alle 3 Monate im Voraus an den Berechtigten ausbezahlt. Ein Höchstbetrag des Wertersatzes kann vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden (§§ 91 Abs. 1, 92 ZVG, § 882 BGB).[1]

[1] Otto in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1105 Rn. 113.

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