Abgrenzung

Die Reallast als solche (das sog. Stammrecht) ist von den auf ihr beruhenden Einzelleistungen (§ 1107 BGB) abzugrenzen.

Diese Unterscheidung ähnelt dem Verhältnis von Hypothek zu Hypothekenzinsen: Wirtschaftlich stehen die Einzelleistungen im Vordergrund, die rechtliche Grundlage ("Quelle") bildet jedoch das Stammrecht. Sowohl die Reallast als Ganzes wie auch der Anspruch auf die einzelnen Leistungen sind dinglicher Natur, d. h. vom Bestehen einer persönlichen Schuld grundsätzlich unabhängig, und lasten unmittelbar auf dem Grundstück.

Vollstreckung

Diese Dinglichkeit führt zu einer besonderen Haftung: Nach § 1105 Abs. 1 BGB sind die wiederkehrenden Leistungen "aus dem Grundstück zu entrichten". Diese Formulierung bedeutet in gleicher Weise wie bei Hypothek und Grundschuld auch hier nichts anderes, als dass der Berechtigte, falls der Eigentümer die geschuldeten Leistungen nicht erbringt, das Grundstück zur Zwangsvollstreckung bringen und sich aus dem Erlös befriedigen kann (Duldungsanspruch nach §§ 1107, 1147 BGB).

Verjährung

Die einzelnen Ansprüche auf bereits fällige Einzelleistungen aus § 1107 BGB unterliegen, obwohl sie einem eingetragenen Recht entspringen, gemäß § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB der Verjährung. Sie verjähren in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren ab dem in § 199 Abs. 1 BGB festgelegten Beginn (§ 195 BGB), spätestens in 10 Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).[1] Für titulierte rückständige Einzelleistungen gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3–5, 201 BGB), für titulierte künftige Einzelleistungen die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB).[2]

[2] Böttcher, ZNotP 2011, S. 122, 123.

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