Art. 125 Aufgaben der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten unterhalten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten.
Art. 126 Sanktionen bei Verstößen
1Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. 3Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 1. Dezember 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Art. 127 Berichterstattung
1Der Bericht nach Artikel 117 Absatz 1 enthält in Bezug auf die Durchführung die Ergebnisse der amtlichen Inspektionen, die erfolgte Überwachung, die vorgesehenen Sanktionen und die weiteren nach den Artikeln 125 und 126 in dem vorangegangenen Berichtszeitraum ergriffenen Maßnahmen. 2Die in den Berichten zu behandelnden gemeinsamen Fragen werden vom Forum vereinbart. 3Die Kommission übermittelt diese Berichte der Agentur und dem Forum.
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