Art. 1 Ziel und Geltungsbereich
2. |
1Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische im Sinne des Artikels 3. 2Diese Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung derartiger Stoffe als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemischen. |
Art. 2 Anwendung
2. |
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. |
3. |
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. |
4. |
Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:
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5. |
Die Titel II, V, VI und VII gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird:
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6. |
Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:
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