Leitsatz

Die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit haben für die Ausstattung der Räume mit Rauchwarnmeldern zu sorgen (gemeinschaftsbezogene Pflicht). Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Nach herrschender Meinung sind Rauchwarnmelder "für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich". Sachenrechtlich sind Rauchwarnmelder Zubehör im Sinne des § 97 BGB. Rauchwarnmelder sind sonderrechtsfähig, aber nicht sondereigentumsfähig. Soll lediglich ein Grund-Beschluss gefasst werden, muss dies deutlich aus dem Beschlusstext ersichtlich sein. Der Beschluss über den Einbau der Melder muss die Finanzierung klären und den zu beauftragenden Handwerker benennen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten den Einbau von Rauchwarnmeldern "in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Wohnungsfluren auf Kosten der Gemeinschaf und Abrechnung der Kosten nach der Anzahl der eingebauten Melder je Wohnung" beschlossen. Dieser Beschluss wurde angefochten. Das Amtsgericht hatte daraufhin die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Diese folge aus der absoluten Beschlussunzuständigkeit der Eigentümerversammlung. Rauchwarnmelder gehörten nach § 5 Abs. 2 WEG nicht zwingend zum Gemeinschafseigentum. Ordnungspflichtig seien die einzelnen Eigentümer.

Demgegenüber hat das LG Hamburg entschieden, dass der Beschluss nicht nichtig ist. Bei Rauchwarnmeldern handele es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Gebäudes, sondern lediglich um Zubehör im Sinne des § 97 BGB. Ob es sich bei Rauchwarnmeldern zwingend um Gemeinschafseigentum handelt, haben die Richter daher ausdrücklich ofenlassen. Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung folge aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.

Bei dem Einbau der Rauchwarnmelder handele es sich um die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten oder sonstiger Pflichten, die die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich erfüllen müssten. Um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht handele es sich, wenn diese die Eigentümer gemeinsam aufgrund ihrer Mitberechtigung am gemeinschaftlichen Eigentum träfe. Hierzu gehörten auch die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherungspflicht sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Installation und Wartung von Rauchmeldern.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011, 318 S 193/10LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2011 – 318 S 193/10

Fazit:

Zwar sind nach den Landesbauordnungen in der Regel der Bauherr beziehungsweise der Gebäudeeigentümer - also die Eigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaf - zum Einbau der Rauchwarnmelder verpflichtet. Letztlich jedoch wird nicht ein jeder Eigentümer für sich angesprochen. Vielmehr haben die Eigentümer in ihrer Gesamtheit für die Ausstattung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern zu sorgen. Daher handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.

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