(1) Es werden die in Absatz 3 und 4 bezeichneten Lohngruppen und Oberbegriffe gebildet. Die Eingruppierung der Arbeiter in die Lohngruppen erfolgt nach Tätigkeitsmerkmalen, die in bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen nach Maßgabe der in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Rahmenvorschriften zu vereinbaren sind.

(2) Die Eingruppierung in die Lohngruppen muss, soweit nicht in sachlich begründeten Ausnahmefällen bezirklich etwas anderes festgelegt wird, nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit erfolgen. Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, erhält er den Lohn der neuen Lohngruppe vom Beginn des Monats an, in dem die geänderte Eingruppierung wirksam wird.

(3) Es gelten - vorbehaltlich des Absatzes 4 - nachstehende Lohngruppen und Oberbegriffe dazu:

 

Lohngruppe 1

  1. Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog).
  2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten.
 

Lohngruppe 1a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.

 

Lohngruppe 2

  1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 2a

Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 2 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 3

  1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
  3. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 3a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 3 Fallgruppe 3.
 

Lohngruppe 4

  1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.
  3. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 4a

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
  2. Arbeiter der Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 4 und Fallgruppe 3.
 

Lohngruppe 5

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten.

    Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann.

  2. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 5a

Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 6

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

    Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

  2. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 6a

Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 6 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 7

  1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarungen im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog).
  2. Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.
 

Lohngruppe 7a

Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7 Fallgruppe 2.

 

Lohngruppe 8

Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe.

 

Lohngruppe 8a

Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 8.

 

Lohngruppe 9

Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog) und die hinsichtlich der Verantwortung erheblich über das Maß hinausgehen, das von den Arbeitern der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 üblicherweise verlangt werden kann.

Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin gilt abweichend von Unterab...

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