[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 1 und Abs. 5 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992 i.d.F. vom 30.06.2011 (AVE-Anfang: 01.01.2012)

Nummer: 14201.494

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 30. März 1992

Vorgänger: 14201.481

Nachfolger: 14201.497

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2012

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 12. Juni 2012

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 4. Juni 2012

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke,

a) der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005, 9. September 2007, 4. Dezember 2008 sowie 30. Juni 2011 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998 – kündbar jeweils zum Monatsende –,

für das Maler- und Lackiererhandwerk,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom

zu den Buchstaben a und b:

1. Januar 2012 (Anmerkung: durch das Tarifvertragswerk zu Buchstabe b wird somit das Tarifvertragswerk zu Buchstabe a ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert) sowie

zu Buchstabe c:

1. Oktober 2011

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);

betrieblich: Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b:

(1) alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten;
(2) die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen;
(3) werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht;
(4) nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden;
(5)

nicht erfasst...

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