[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 3 und Abs. 5 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 09.09.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007)

Nummer: 14201.464

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 30. März 1992

Vorgänger: 14201.458

AVE
AVE Anfang 01. September 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 53 vom 08. April 2008

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 14. März 2008

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. März 1992 in der Fassung der Tarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005 sowie 9. September 2007 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998

für das Maler- und Lackiererhandwerk

mit Wirkung vom

zu Buchstabe a: 1. September 2007

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:

1. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

2. Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmentarifvertrages (Tarifvertragswerk zu Buchstabe a) wird § 30 Nummer 7 Satz 1 ausgenommen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 30. März 1992

in der Fassung vom 9. September 2007

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der Fassung vom 1. September 1992, 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003 und dem 26. Mai 2003 (RTV) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wieder in Kraft gesetzt.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 3 und Abs. 5 SokaSiG2.

§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge