[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 4 und Abs. 5 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 30.03.1992, i.d.F. vom 06.04.2005 (AVE-Anfang: 21.06.2005, AVE-Ende: 31.08.2007)

Nummer: 14201.458

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 30. März 1992

Vorgänger: 14201.439

Nachfolger: 14201.464

AVE
AVE Anfang 21. Juni 2005
AVE Ende 31. August 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 2 vom 04. Januar 2006

Bemerkung

a) Das Tarifvertragswerk wurde durch Änderungs-TV vom 09.09.2007 geändert. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Änderungs-TV ist beantragt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 19. Dezember 2005

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30. März 1992 in der Fassung der Tarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003. 26. Mai 2003, 6. Februar 1004 sowie 6. April 2005 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998

mit Wirkung vom 21. Juni 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerkes ergeht mit folgenden Einschränkungen:

1. Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerkes auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
2. Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 30 Nr. 7 Satz 1 des Tarifvertragswerkes ausgenommen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 30. März 1992

in der Fassung vom 6. April 2004

Zwischen dem

Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand,

Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der Fassung vom 1. September 1992, 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003 und dem 26. Mai 2003 (RTV) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2004 wieder in Kraft gesetzt.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 2 Abs. 4 und Abs. 5 SokaSiG2.

§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz- und Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanieru...

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