Leitsatz

Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern aufgrund einer Abrechnung ermittelt werden. Grundlage für die Prozesskosten ist der Gebührenstreitwert. Dieser wird bei Räumungsklagen mit dem Zwölffachen der im Mietvertrag vereinbarten Nettomiete zuzüglich der Umsatzsteuer - soweit vereinbart - berechnet. Die gesondert abzurechnenden Nebenkostenvorauszahlungen bleiben dabei außer Betracht. Die Nebenkosten werden nur dann hinzugerechnet, wenn sie pauschal abgegolten werden oder eine Bruttomiete vereinbart wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006, I-24 W 48/06

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