Die richterliche Entscheidung auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist kann der Vermieter gemäß § 721 Abs. 6 ZPO mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anfechten. Dem Mieter steht dieses Rechtsmittel zu, soweit das Gericht die beantragte Räumungsfrist zeitlich verkürzt oder aber ganz versagt. Die sofortige Beschwerde muss binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Ausgangsgericht oder dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Stets sollte die Beschwerde beim Ausgangsgericht eingelegt werden. Dieses kann nämlich der Beschwerde abhelfen. Streng genommen bedarf die sofortige Beschwerde keiner Begründung, selbstverständlich aber sollte sie begründet werden, so dass das Gericht seine ursprüngliche Entscheidung auf Grundlage der vorgetragenen Gründe revidieren kann.

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Beschwerdegericht einzulegen und bis dahin auch zu begründen. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der BGH. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen muss.

 

Musterschreiben: Sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Amtsgericht Düsseldorf

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

In Sachen

Moll ./. Martini

Az. 36 C 567/17

lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.10.2017, zugestellt am 28.10.2017

 
sofortige Beschwerde

ein und b e a n t r a g e

 
 
  1. den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und

  2. den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist abzuweisen.
 
Begründung

Die vom Amtsgericht bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist um 3 Monate ist bei umfassender Interessensabwägung nicht vertretbar.

Die Beschwerdegegnerin zahlt mittlerweile seit 9 Monaten keine Miete bzw. Nutzungsentschädigung. Allein der Umstand, dass sie zwischenzeitlich noch keinen Ersatzwohnraum gefunden hat, rechtfertigt nicht ihren weiteren Verbleib in den Mieträumen und den sich insoweit immer weiter vergrößernden Schaden. Wie bereits vorgetragen, ist der Beschwerdeführer auf Mieteinnahmen zur Refinanzierung der von der Beschwerdegegnerin innegehaltenen Wohnung dringend angewiesen. Ich gebe diesen Aspekt höflichst nochmals zu bedenken, da sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2017 hiermit nicht auseinandergesetzt hat.

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