Auf die Dauer der Räumungsfrist hat der Mieter keinen Einfluss. Sie wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt. Dabei hat es die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen.[1] Gerade im Hinblick auf ein durch Kündigung beendetes Mietverhältnis, dem grobe Pflichtverletzungen des Mieters zugrunde liegen, werden die Vermieterinteressen etwa bei Zahlungsverzug oder grober und nachhaltiger Pflichtverletzung überwiegen und eine kurze Räumungsfrist gebieten.

Allerdings ist die Rechtsprechung insoweit kaum kalkulierbar:

  • Einerseits soll die Gewährung einer Räumungsfrist nicht in Betracht kommen, wenn erhebliche Zahlungsrückstände (über 80.000 EUR) aufgelaufen sind, die durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers nicht bzw. nicht in voller Höhe ausgeglichen werden und die sich während einer etwaigen Räumungsfrist weiter erhöhen würden.[2]
  • Andererseits wurde einem Mieter eine Räumungsfrist von einem halben Jahr gewährt, der damit gedroht hatte, das Haus in Brand zu setzen sowie auf Menschen und auf das Fahrzeug des Leiters eines Kundenzentrums zu schießen.[3] Zwar hatte das Gericht in diesem Fall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung damit begründet, dass die Androhung derart massiver Gewalt ein rasches Handeln zum Schutz anderer Mieter gebiete und eine etwaige psychische Erkrankung des Mieters die Gefahr nicht zu entkräften vermöge. "Im Vertrauen auf das ehrliche Bedauern des Beklagten" wurde diesem dann dennoch die 6-monatige Räumungsfrist gewährt.

Vorerwähnte Entscheidung ist freilich nicht zu verallgemeinern. Gerade bei der Beendigung von Mietverhältnissen mit gewaltbereiten Mietern gewähren die Gerichte – wenn überhaupt – Räumungsfristen von 1 bis 2 Monaten.

 

Höchstgrenze: 1 Jahr

Gemäß § 721 Abs. 5 ZPO darf die Räumungsfrist jedenfalls insgesamt nicht mehr als 1 Jahr betragen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Mieter jedoch noch Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO beantragen.

Eine ursprünglich unter der Höchstgrenze von einem Jahr festgesetzte Räumungsfrist kann einerseits verlängert, andererseits auch verkürzt werden:

  • Eine Verlängerung der Räumungsfrist zugunsten des Mieters wird dann in Betracht kommen, wenn er bereits eine andere Wohnung gefunden hat, diese aber bis zum Fristablauf noch nicht beziehen kann.
  • Eine Verkürzung zulasten des Mieters kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ihm während der Räumungsfrist (weitere) Verfehlungen zum Vorwurf gemacht werden können.
[2] LG Kleve, Urteil v. 26.5.2012, 3 O 15/12, Sozialrecht aktuell 2012 S. 259.
[3] AG Lichtenberg, Urteil v. 4.8.2011, 4 C 93/11, GE 2011 S. 1239.

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