Räumungsurteile sind nach § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das Gericht hat allerdings nach der weiteren Bestimmung des § 711 ZPO auszusprechen, dass der Mieter die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Vermieter vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Hiervon macht wiederum die Bestimmung des § 712 ZPO eine Ausnahme: Der Mieter kann einen Schutzantrag dahingehend stellen, dass das Räumungsurteil erst gar nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird oder dass ihm eine Abwendungsbefugnis eingeräumt wird, die von einer Sicherheitsleistung des Vermieters unabhängig ist.

Diesen Schutzantrag muss der Mieter vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung stellen, in der anschließend das Räumungsurteil ergeht. Der Mieter muss dabei glaubhaft machen, dass ihm die Räumung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und er auch zur Sicherheitsleistung außerstande ist. Da andererseits dem Antrag nicht entsprochen werden darf, wenn ein überwiegendes Interesse des Vermieters entgegensteht, hat das Gericht die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen. Aufseiten des Mieters ist dabei nicht ausschlaggebend, dass der Verlust des Mietobjekts droht. Insoweit ist nämlich die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, dass Räumungsurteile ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Die Bestimmung des § 712 ZPO ist nicht allein auf Mietsachen beschränkt, sondern stellt vielmehr eine allgemeine Schutzbestimmung zugunsten des Schuldners dar.

Ist der Schutzantrag des Mieters erfolgreich, so kann der Mieter bis zum Abschluss eines von ihm angestrengten Berufungsverfahrens im Mietobjekt verbleiben. Der Mieter kann, so er den Antrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat, dies auch noch im Berufungsverfahren nachholen. Allerdings scheidet Vollstreckungsschutz in der Revision aus, wenn der Mieter keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.[1]

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