Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen in der Wohnung leben, haben kein selbstständiges Besitzrecht. Ein Titel gegen sie muss also nicht erwirkt werden. Entsprechendes gilt, wenn die zwischenzeitlich erwachsenen Kinder weiter mit ihren Eltern zusammenwohnen. Auch hier genügt es also für die Räumungsvollstreckung, dass lediglich ein Titel gegen die Eltern vorliegt.[1] Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist.

 
Praxis-Beispiel

Änderung der Besitzverhältnisse nach außen

Der Vermieter hat ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung an ein Ehepaar vermietet. Das Ehepaar hat 2 Kinder, die im Haus wohnen. Die Einliegerwohnung hat das Ehepaar an einen Studenten vermietet. Nach Beendigung seines Studiums kündigt der Untermieter und zieht aus der Einliegerwohnung aus. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn des Untermieters bezieht die Einliegerwohnung und zahlt an seine Eltern die mit dem Studenten vereinbarte Miete. Die Eheleute zeigen dem Vermieter den Untermietwechsel an.

Hier haben sich die Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geändert. Ebenso wie der Vermieter auch einen Titel gegen den Studenten als Untermieter zur Räumung des Hausgrundstücks benötigt hätte, muss er nun einen Titel auch gegen den erwachsenen Sohn erwirken.

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