Klagen muss grundsätzlich der Vermieter. Mehrere Vermieter müssen gemeinschaftlich klagen. Einer von mehreren Vermietern kann als gewillkürter Prozessstandschafter dann alleine klagen, wenn er von den übrigen Vermietern dazu ermächtigt ist, die Klage in eigenem Namen zu erheben und wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen hat.[1]

 

GbR als Vermieterin

Handelt es sich bei der Vermieterin um eine GbR, sind neben ihr auch sämtliche Gesellschafter bzw. Mitglieder mit Name und Anschrift aufzuführen.[2]

Erwerber als Kläger

Der Erwerber kann dann in eigenem Namen auf Räumung klagen, wenn er vom Vermieter wirksam ermächtigt ist, den Mietvertrag in eigenem Namen zu kündigen, bevor er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.[3] Ist dies nicht der Fall, kann der Erwerber erst dann auf Räumung klagen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Hat der Veräußerer Räumungsklage erhoben und kommt es zum Eigentumsübergang auf den Erwerber, führt der Veräußerer den Prozess gegen den Mieter als Prozessstandschafter des Erwerbers weiter. Der Veräußerer muss dann aber seinen Klageantrag dahingehend umstellen, dass Herausgabe an den Erwerber begehrt wird, ansonsten scheitert die Klage.[4]

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