Nachweis der Sicherheitsleistung

Falls nun tatsächlich einmal die erheblichen Hürden der Sicherungsanordnung genommen sind, hat das Gericht dem Mieter nach § 283a Abs. 2 ZPO eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat. Was hier angemessen sein soll, ist freilich nicht geklärt. Kommt als Sicherungsgeber eine öffentliche Stelle in Betracht, wird wohl auch die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht unterschritten werden dürfen, sodass dem Mieter letztlich 2 Monate Zeit einzuräumen wären.

Als Sicherungsmittel kommt gemäß § 232 Abs. 1 BGB in erster Linie die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren in Betracht. Kann Sicherheit nicht nach § 232 Abs. 1 BGB geleistet werden, kommt auch die Stellung eines geeigneten Bürgen in Betracht.[1]

Rechtsbehelf des Mieters: Sofortige Beschwerde

Gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung hat der Mieter den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO. Diese legt er vor dem Amtsgericht ein, sodass letztlich der Richter, der die Sicherheitsleistung angeordnet hat, sie auch wieder aufheben kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mittlerweile aufgrund eines neuen Sachvortrags des Mieters oder aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Erfolg der Klage des Vermieters doch nicht mehr ausreichend hoch erscheint. Will das Gericht der Beschwerde nicht abhelfen, wird es diese dem Landgericht – in Streitigkeiten bei Gewerberaum abhängig vom Streitwert dem Oberlandesgericht – zur weiteren Entscheidung vorlegen. Gegen die Entscheidung der Rechtsmittelgerichte gibt es keine weiteren Rechtsbehelfe mehr.

Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung hat im Übrigen keine aufschiebende Wirkung. Der Mieter muss also trotz Erhebung der sofortigen Beschwerde die Sicherheit leisten. Wohl aber kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der Sicherungsanordnung nach § 570 ZPO aussetzen.

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