Von ganz erheblicher Bedeutung im Hinblick auf die Erhebung einer Räumungsklage ist, ob der Grund, der für die Kündigung des Mietverhältnisses herangezogen wurde, auch tatsächlich existiert, bzw. gerade in der Person des Mieters vorliegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermeintliche Bedrohung durch den Mieter

Der Vermieter hat das mit einem Ehepaar bestehende Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus nach mehreren Abmahnungen außerordentlich fristlos gekündigt. Grund waren erhebliche Beleidigungen und Bedrohungen der Grundstücksnachbarn. Da das Mietobjekt von dem Ehepaar nicht geräumt wurde, hat der Vermieter Räumungsklage erhoben. Gegen den Anspruch des Vermieters auf Räumung wendet das Ehepaar ein, es hätte zu keinem Zeitpunkt die Nachbarn beleidigt oder bedroht. Tatsächlich ergibt sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, dass der Sohn der Eheleute die Nachbarn bedroht und beleidigt hat.

Die Räumungsklage ist gescheitert. Zwar müssen sich die Eheleute das Verhalten ihres Sohnes in aller Regel zurechnen lassen. Tatsächlich wurde aber das Mietverhältnis nicht deshalb gekündigt, weil der Sohn beleidigt und bedroht hat. Ein Auswechseln des Kündigungsgrunds im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits ist nicht möglich.[2]

[1] Zu den Kündigungsgründen siehe ausführlich auch Blankenstein, Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen und Blankenstein, Wohnraummietverhältnis fristlos kündigen.
[2] AG Köln, Urteil v. 4.9.2014, 217 C 218/13, WuM 2015 S. 623.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge