Muss der Vermieter zur Umsetzung bzw. Durchführung der Versorgungssperre die Wohnung oder den Gewerberaum des Mieters betreten, so genügt allein der Zahlungsrückstand und der Rückstand mit der Nutzungsentschädigung bei ggf. gleichzeitiger Räumungsklage nicht aus. Der Vermieter benötigt vielmehr einen Titel, um die Mieträume gegen den Willen des Mieters betreten zu können. Der Vermieter muss den Mieter also auf Duldung des Betretens der Wohnung bzw. des Geschäftsraums in Anspruch nehmen, um die Versorgung unterbrechen zu können.

In all den Fällen, in denen ein Betreten der Mieträume durch den Vermieter zur Umsetzung einer Versorgungssperre nicht erforderlich ist, benötigt er auch keinen Titel gegen den Mieter. Wenn er also von außen die Leitungen kappen, die Ventile sperren oder aber auch das Versorgungsunternehmen zu entsprechenden Maßnahmen veranlassen kann, genügen die Zahlungsrückstände. Entsprechendes gilt, wenn es sich beim Mietobjekt um eine Eigentumswohnung oder eine Teileigentumseinheit innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage handelt.

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