Weitere in der Rechtsprechung anerkannte Alternative zur "klassischen Räumung" ist die sog. "Hamburger Räumung". Bei dieser Räumungsvariante setzt der Gerichtsvollzieher zunächst nur den Mieter persönlich aus der Wohnung oder dem Geschäftsraum. Durch den Einbau eines neuen Schlosses wird ihm der Zutritt zur Wohnung bzw. zum Geschäftsraum verwehrt. Die neuen Schlüssel übergibt er im Gegensatz zur "Berliner Räumung" nicht dem Vermieter, sondern einem von ihm beauftragten Spediteur, dem er die weitere Veranlassung hinsichtlich des Räumungsguts überlässt.

Der Spediteur wartet mit der Räumung etwa 2 Wochen. Meldet sich der Mieter in diesem Zeitraum, verweist ihn der Gerichtsvollzieher an den Spediteur, der wiederum vom Gerichtsvollzieher angewiesen wird, das Räumungsgut in das neue Mietobjekt des Mieters zu schaffen, wenn das vom Kostenvorschuss gedeckt ist oder der Mieter selbst die Kosten vorstreckt. Meldet sich der Mieter nicht, räumt der Spediteur die in der Wohnung bzw. im Geschäftsraum befindlichen Sachen, entsorgt den Müll und nimmt die verbliebenen Gegenstände in sein Lager. Weil er selbst für die Organisation sorgt, kann der Spediteur diesen Transport mit anderen verbinden und dadurch die Kosten deutlich reduzieren. Seit die Möglichkeit der "Berliner Räumung" gesetzlich anerkannt ist, spielt die "Hamburger Räumung" in der Praxis keine sehr große Rolle mehr.

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