Rn 3
Nach der Auslegungsregel von I 1 ist die Billigung ›im Zweifel‹ aufschiebende Bedingung (§ 158 I). Die Missbilligung als auflösende Bedingung (§ 158 II) kommt bes bei vorheriger Zahlung des Kaufpreises in Betracht (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8; abw: kein Kauf auf Probe Erman/Grunewald Rz 3).
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