Rn 2

Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§ 414, 415 Rz 1) kein Zurückweisungsrecht analog § 333 zu (arg § 267 I; Erman/Roethel §§ 414, 415 Rz 4; MüKo/Bydlinski § 414 Rz 6).

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