Rn 1

I enthält eine negative gesetzliche Einbeziehungsvoraussetzung (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 305c Rz 4) für überraschende Vertragsklauseln. Die Norm setzt also voraus, dass es sich um wirksam einbezogene AGB handelt. II normiert eine Auslegungsregel für unklar formulierte AGB. Der überraschende Charakter einer AGB-Klausel kann häufig erst nach Ermittlung ihres Sinns im Wege der Auslegung bestimmt werden, wobei verbleibende Mehrdeutigkeiten unter Rückgriff auf die Unklarheitenregel aufzulösen sind. Eine zunächst bedenklich erscheinende Klausel kann sich daher nach Anwendung der Unklarheitenregel als nicht überraschend erweisen (BGHZ 103, 80).

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