Gesetzestext
(1) 1Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 2Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. 3An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
Rn 1
Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für die Vormundschaft geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1909 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für an anderer Stelle im BGB (zB Nachlasspflegschaft, Beistandschaft, Ergänzungspflegschaft) oder auch in anderen Gesetzen (zB Verfahrenspflegschaft) geregelte Pflegschaftsverhältnisse (vgl Soergel/Zimmermann § 1915 Rz 5 ff; für den Umgangspfleger: Brandbg FamRZ 08, 1478). Nach II ist die Bestellung eines Gegenvormunds regelmäßig nicht erforderlich (II). Sie bleibt aber gleichwohl mit Ausnahme von § 1917 zulässig.
Rn 2
Im Einzelnen gelten insb entspr: Bestellung (§ 1789), Führung (§§ 1793 ff), Aufsicht (§§ 1837 ff), gerichtliche Genehmigungserfordernisse (§§ 1819 ff), Haftung (§ 1833), Aufwendungsersatz u Vergütung (1835, 1835a, 1836), Ablehnungsrecht (§ 1786), Ausschluss der Vertretungsmacht (§ 1795), Auswahl (§ 1779), Mehrheit von Pflegern (§§ 1775, 1797), Entlassung (§§ 1886, 1889); ggf im Einzellfall auch für § 1887 (Nürnbg FamRZ 16, 392). Die Pflegschaft endet grds durch Aufhebung (§§ 1919, 1921 I, II) oder in den Fällen der §§ 1918, 1921 III automatisch. Die Bedeutung der Verweisung in I beschränkt sich für diesen Bereich auf die Verpflichtung des Pflegers zur Rechnungslegung (§§ 1840, 1841, 1890).
Rn 3
Aufwendungsersatz und Vergütung (Zimmermann FamRZ 05, 953). Die Pflegschaft ist grds unentgeltlich zu führen. Ehrenamtliche Pfleger können aber ggf gem §§ 1835, 1835a Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung erhalten (I 1). Berufspfleger können hingegen ab dem Zeitpunkt ihrer förmlichen Bestellung (BGH FamRZ 17, 1846; 20, 601) auch eine Vergütung beanspruchen (Keuter FamRZ 10, 1955 mwN), die bei Mittellosigkeit des Pfleglings aus der Staatskasse zu zahlen ist. Ihre Höhe bemisst sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte notwendigen Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Gericht kann für die Festsetzung der Vergütung die Sätze des § 3 VBVG entspr heranziehen, muss es aber nicht. Bei Mittellosigkeit des Pfleglings bleibt es dagegen, bei den nach § 3 VBVG bestimmten Sätzen (I 2). Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch zu (BGH FamRZ 07, 900).
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