Gesetzestext
(1) 1Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. 2Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) 1§ 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. 2§ 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Rn 1
Die Norm enthält umfangreiche Einzelverweisungen auf das Kindschafts- (§ 1632) und Vormundschaftsrecht. Eine Pauschalverweisung, wie bei der Pflegschaft (§ 1915), ist wegen der eigenständigen Ausgestaltung der Betreuung ausgeschlossen. Deshalb ist der Weg der Einzelverweisung gewählt worden. Der Katalog der Verweisungen ist unvollständig und schließt die entspr Anwendung weiterer Vorschriften nicht aus (Jürgens/Klüsener § 1908i Rz 4 u 8 mit Übersicht der Verweisungen, s.a. Jurgeleit/Meier § 1908i Rz 2).
Rn 2
Bei der Bestellung des Betreuers sind einige Besonderheiten zu beachten. So kann ein Beamter oder Religionsdiener nur bestellt werden, wenn er die nach Landesrecht dazu erforderliche Erlaubnis hat (§ 1784); die Nichtbeachtung der Vorschrift hat zwar auf die Wirksamkeit der Bestellung keinen Einfluss, der Betreuer ist jedoch gem § 1888 zu entlassen. Wird die Betreuung durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins geführt, ist zum Schutz des Betreuten § 1791a III 1 Hs 2 zu beachten.
Rn 3
Für die Frage der konkreten Anwendbarkeit der Verweisnormen des I ist der jeweilige Aufgabenkreis des Betreuers entscheidend. Im Bereich der Personensorge gilt, dass der Betreuer die Herausgabe des Betreuten von Dritten nur dann verlangen und seinen Umgang bestimmen kann (§ 1631 I–III), soweit sich der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Aufenthaltsbestimmung erstreckt. Im Verhältnis zum Betreuten steht dem Betreuer, anders als dem Vormund ggü dem Mündel, kein Erziehungsrecht zu. Nur der für Vermögensangelegenheiten zuständige Betreuer muss ein Vermögensverzeichnis errichten und dem BtG einreichen (§ 1802). Ist das eingereichte Verzeichnis unzureichend gilt § 1802 III. Vermögen hat der Betreuer (wie ein Vormund) gem §§ 1805–1819 anzulegen. Der Behördenbetreuer kann jedoch Geld des Betreuten auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist (§ 1908g II).
Rn 4
Gerichtliche Genehmigungserfordernisse für den Vormund gelten auch für den Betreuer (§§ 1819–1825). Auch die Erteilung der Genehmigung erfolgt in der gleichen Weise, wie bei beim Vormund. Dritten stehen in beiden Fällen die Rechte gem §§ 1825–1831 zu. Auch § 1804 gilt entspr, allerdings mit der Maßgabe, dass der Betreuer (anders als der Vormund) in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen kann, wenn das dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (II 1). Dies gilt unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten (BGH FamRZ 20, 629). Sind die Eltern des Betreuten, sein Ehegatte, Lebenspartner oder einer seiner Abkömmlinge zum Betreuer bestellt, oder hat er einen Vereins- oder Behördenbetreuer, handelt es sich um befreite Betreuer. Sie genießen kraft Gesetzes alle Befreiungen, die nach § 1857a auch dem Jugendamt oder einem Verein als Vormund zustehen würden (II 2). Dies sind gem § 1857a die Befreiung nach § 1852 II (Befreiung von §§ 1809, 1810, 1812, vgl §§ 1852–1855), die nach § 1853 und die nach § 1854. Das BtG kann diese Befreiungen (anders als beim Vormund) im Interesse des Betreuten einschränken oder ganz aufheben.
Rn 5
Die Haftung des Betreuers ggü dem Betreuten für schuldhafte Pflichtverletzung (§ 1833) entspricht der Haftung des Vormunds. Ein Betreuungsverein haftet für das Verschulden des die Betreuung durchführenden Mitarbeiters nach § 31, § 1791a III 2. Lehnt der Betreuer schuldhaft die Übernahme der Betreuung grundlos ab, ist er nach § 1787 I zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Rn 6
Sind mehrere Betreuer bestellt, führen sie die Betreuung grds gemeinschaftlich (§ 1797). Die Vertretungsverbote denen der Vormund unterliegt, gelten auch für den Betreuer (§ 1795). Wenn dies zum Wohl des Betreuten notwendig ist, kann ihm für einzelne oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten die Vertretungsmacht entzogen werden (§ 1796).
Rn 7
Vergütung und Aufwend...
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