Gesetzestext

 

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.

(2) 1Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Aufsichtsbefugnis des FamG nach dem Ende der Vormundschaft. Der Umfang der rechnungsmäßigen und sachlichen Prüfung der Schlussrechnung entspricht § 1843 für die Prüfung der laufenden Rechnungen. § 1892 gilt auch für den befreiten Vormund (§§ 1854f), ferner für die Amts- und Vereinsvormundschaft (§ 1857a). Die Befreiung bezieht sich nur auf die laufende Rechnungslegung (Soergel/Zimmermann § 1893 Rz 8). Entspr Anwendung auch für Pfleger (§ 1915) und Betreuer (§ 1908i).

 

Rn 2

Der Vormund hat die Rechnung dem FamG einzureichen, nachdem er sie zuvor (soweit vorhanden) dem Gegenvormund zur Prüfung vorgelegt hat (I). Die Einreichung einer formal (nicht unbedingt auch sachlich) ordnungsgemäßen Schlussrechnung kann vom FamG durch Verhängung eines Zwangsgelds nach § 1837 II erzwungen werden (BayObLG BtPrax 01, 39; nicht ggü Amts- oder Vereinsvormund, vgl § 1837 II 2). Die Pflicht entfällt, wenn kein Mündelvermögen zu verwalten war, der Vormund bereits mit dem Mündel abgerechnet hat oder der Mündel auf die Schlussrechnung verzichtet hat (RGZ 115, 368). Für die Prüfung der Rechnung durch das Gericht gilt § 1843 entspr. Das Gericht muss bei unvollständiger oder erkennbar unrichtiger Rechnungslegung auf Ergänzungen und Berichtigungen hinwirken, kann diese jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen (BayObLG NJWE-FER 97, 227; Jürgens/Klüsener § 1892 Rz 3 mwN). Nach II 1 hat das FamG die Abnahme, der von ihm geprüften Rechnung, zu vermitteln. Dies erfolgt im Regelfall durch Verhandlung mit den Beteiligten, also in erster Linie dem Mündel, dem Vormund (ggf auch ein inzwischen neu bestellter Vormund) und dem Gegenvormund. Wird die Entlastung erteilt, beurkundet das Gericht das Anerkenntnis (II 2). Erfolgt das Anerkenntnis durch einen neu bestellten Vormund, muss es durch das FamG genehmigt werden (§ 1812). Bleiben Ansprüche zwischen Mündel und Vormund ganz oder teilweise streitig, so ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

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