Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. 2Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im Stande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

 

Rn 1

Dem Gegenvormund obliegt die Prüfung der vom Vormund erstellten Schlussrechnung. Er hat sie mit den Bemerkungen zu versehen, die aufgrund seiner Überprüfung notwendig sind. Dies entspricht weitgehend seinen Pflichten aus § 1842. Der Vormund braucht ihm jedoch, anders als nach § 1842, nicht den Vermögensbestand nachzuweisen (Staud/Veit § 1891 Rz 1). II räumt dem Mündel und dem FamG einen Auskunftsanspruch gegen den Gegenvormund ein. Dieser hat über die Erfüllung der ihm gem § 1799 I obliegenden Pflichten und soweit er darüber Kenntnisse hat, dass vom Vormund verwaltete Vermögen, Auskunft zu erteilen. Die Bestellung eines Gegenvormunds eigens zur Prüfung der Schlussrechnung ist nicht notwendig (Staud/Veit § 1891 Rz 2). Die Norm findet über § 1908i I auch im Betreuungsrecht Anwendung.

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