Gesetzestext
(1) 1Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. 2Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. (zum 1.1.23)
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn ds Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1. | der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder |
2. | das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann. |
A. Amt des Gegenvormunds.
Rn 1
Die Norm regelt die Pflichten des nach § 1792 zu bestellenden Gegenvormunds. Da seine Aufgabe nur in der Überwachung der pflichtgemäßen Amtsführung des Vormunds liegt, ist er im Gegensatz zu diesem (§ 1793 I) nicht gesetzlicher Vertreter des Mündels, auch nicht im Fall der Verhinderung des Vormunds (BGH NJW 56, 789). Die Amtsführung erfolgt idR ehrenamtlich, er kann ggf aber Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ausnahmsweise kann auch eine angemessene Vergütung bewilligt werden (§§ 1835 I 2, III u V; 1836 III u IV). Bei seiner Amtsführung untersteht der Gegenvormund der Aufsicht des FamG (§ 1837 II–IV) und haftet dem Mündel bei Verschulden auf Schadensersatz (BGH NJW 56, 789 [BGH 14.03.1956 - IV ZR 288/55]). Beruht sein Beitrag zur Schadensverursachung nur in einer Verletzung der Aufsichtspflicht, so ist im Verhältnis zueinander der Vormund alleine verpflichtet (§ 1833 II 2).
B. Verpflichtungen des Gegenvormunds.
Rn 2
Der Gegenvormund hat den Vormund in den Bereichen der Personen- und Vermögenssorge zu überwachen und muss Pflichtverletzungen dem FamG unverzüglich mitteilen (I 2), damit dieses nach § 1837 oder durch Entlassung des Vormunds (§ 1886) einschreiten kann (BayObLG FamRZ 97, 438). Ob eine Pflichtverletzung des Vormunds vorliegt, bestimmt sich nach dem Mündelinteresse, wobei dem Gegenvormund ein eigener, gerichtlich nicht überprüfbarer, Beurteilungsspielraum zusteht.
Rn 3
Zum Zweck der Kontrolle ist der Vormund dem Gegenvormund zur Auskunftserteilung und Gewährung der Einsicht in sämtliche relevante Unterlagen verpflichtet (II). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann ggf durch das FamG durch Zwanggeld erzwungen werden, der sich weigernde Vormund ist notfalls zu entlassen (§§ 1837, 1886), ein eigener klagbarer Anspruch des Gegenvormunds besteht nicht (Staud/Veit § 1799 Rz 11).
Rn 4
Der Gegenvormund hat die Verpflichtung dem FamG jeden weiteren Fall anzuzeigen, in dem sein Eingreifen erforderlich ist (Staud/Veit § 1799 Rz 8). Etwa bei Pflichtwidrigkeiten des Vormunds, denen durch Gebote und Verbote des FamG begegnet werden muss (§ 1837 II; ferner §§ 1818, 1846, 1857); bei Verhinderung oder Tod des Vormunds, eines Mitvormunds oder Pflegers (§§ 1886–1888, 1795, 1796, 1894 II iVm §§ 1895, 1909 II, 1915 I). Verweigert das FamG in diesen Fällen den Antrag des Gegenvormunds so steht diesem die Beschwerde zu (§ 59 I FamFG).
Rn 5
Daneben hat der Gegenvormund weitere Mitwirkungspflichten, so etwa bei der Aufstellung des Anfangsvermögens des Mündels (§ 1802 I 3), bei der Jahresrechnung (§§ 1840, 1842) und bei der Abrechnung bei Beendigung des Amts (§ 1892 I). Bei der Vermögensverwaltung wirkt er durch die Erteilung oder Verweigerung von Genehmigungen mit (vgl §§ 1809 f, 1812 f, 1824, 1832).
Rn 6
Bei bestimmten Angelegenheiten ist der Gegenvormund vor Erteilung einer Genehmigung (§§ 1826, 1836 II) durch das FamG zu hören (Staud/Veit § 1799 Rz 13).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen