Gesetzestext
(1) 1Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. 2Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger. (zum 1.1.23)
(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.
(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Dem Gegenvormund obliegt – anders als dem Mitvormund (vgl §§ 1795, 1797) – ergänzend zum FamG, alleine die Kontrolle der pflichtgemäßen Amtsführung des oder der Vormünder (vgl §§ 1799, 1809, 1823, 1826, 1842, 1891). Er ist nicht zur Vertretung des Mündels berechtigt. Bei Amtsvormundschaft gem §§ 1791b u c iVm 1792 I 2 Hs 1 ist die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen. Erfolgt sie dennoch, ist sie unwirksam. Ist bereits ein Pfleger bestellt worden (§ 1915 II), ist die zusätzliche Bestellung eines Gegenvormunds zwar nicht erforderlich, aber zulässig. Haben die Eltern die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen, bzw den von ihnen benannten Vormund von den Genehmigungspflichten befreit (§§ 1852 II, 1855, 1856), darf kein Gegenvormund bestellt werden. Ist dieser dennoch bestellt worden, so ist er idR vAw ex nunc zu entlassen (beachte aber § 1857).
B. Gründe für die Bestellung.
Rn 2
Grds liegt die Bestellung im Ermessen des FamG (I 1). Nach II soll sie erfolgen, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist. (II 1). Ist für den gleichen Bereich bereits ein Mitvormund bestellt, entfällt eine weitere Kontrollnotwendigkeit, da jeder der Mitvormünder zugleich zum Gegenvormund des anderen bestellt werden kann (III). Auch wenn unabhängig von der Höhe des zu verwaltenden Vermögens der Verwaltungsaufwand nicht erheblich ist (II), kann von der Bestellung eines Gegenvormunds abgesehen werden (BayObLG FamRZ 94, 325). Ein Gegenvormund darf nicht alleine zur Entlastung des FamG/BtG von seinen Kontrollaufgaben bestellt werden (Frankf FamRZ 09, 247). Alleine der Umstand, dass zur Vermögensverwaltung genehmigungsbedürftige Geschäfte gehören, zwingt nicht zur Bestellung eines Gegenvormunds (BayObLG FamRZ 04, 1992). Wird eine nach II erforderliche Bestellung eines Gegenvormunds versäumt, Staatshaftung für daraus resultierende Schäden gem § 839 iVm Art 34 GG.
C. Berufung und Bestellung.
Rn 3
Hier gelten die allgemeinen Regeln für die Begründung der Vormundschaft (IV, §§ 1776–1791). Zulässig ist auch die Bestellung mehrerer Gegenvormünder (IV iVm § 1775). Verwandtschaft oder Freundschaft zwischen Vormund und Gegenvormund stehen einer Bestellung idR nicht entgegen (Soergel/Zimmermann § 1792 Rz 9). Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach §§ 1835 ff (BayObLG FGPrax 04, 236 [BayObLG 10.05.2004 - 3 Z BR 11/04]).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen