Gesetzestext
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds. (zum 1.1.23)
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Bestallung ist eine Bescheinigung, ein Zeugnis über die Bestellung zum Vormund (§ 1789). Sie ist kein Legitimationspapier und enthält keine Vollmacht (KGJ 41, 38). Die Bestallungsurkunde erzeugt deshalb auch für gutgläubige Dritte keinen Rechtsscheinschutz hinsichtlich der Vormundstellung und der Vertretungsmacht (Staud/Veit § 1791 Rz 6). Für den Wirkungskreis des Einzelvormunds ist allein die Verpflichtungsverhandlung gem § 1789 ausschlaggebend. Dritte, die mit dem Mündel durch den Vormund Geschäfte vornehmen wollen, müssen sich iÜ immer beim FamG erkundigen, ob und in welchem Umfang der Vormund für das Mündel handeln kann. Für unrichtige Angaben des Gerichts Haftung ggü Dritten u dem Mündel nach § 839, Art 34 GG.
B. Inhalt der Bestallung.
Rn 2
Außer den in II genannten Angaben sind weitere Zusätze gestattet und zweckmäßig, etwa Befreiungen und deren Aufhebung (§§ 1817, 1852 ff), Entziehung der Vertretungsmacht iRd § 1796, Anordnungen gem §§ 1803, 1825, Entlassungsvorbehalt gem § 1790. Sind Befreiungen nicht vollständig angegeben ist der Vormund beschwerdeberechtigt (KGJ 45, 66). Bei Änderungen muss die Urkunde berichtigt werden. Bei Entlassung des Vormunds ist die Urkunde zurückzugeben (§ 1893 II 1).
C. Entspr Anwendung.
Rn 3
§ 1791 gilt auch für den Gegenvormund (§ 1792 IV) und den Pfleger (§ 1915 I), nicht hingegen für die Vereins- und Amtsvormundschaft. Auch für den Betreuer (§ 1908i) und den Beistand (§ 1716) findet die Norm keine Anwendung.
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