Gesetzestext

 

1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

 

Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels. (zum 1.1.23)

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen.

(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

A. Bestellung des Vormunds.

 

Rn 1

Sie ist ein öffentlich-rechtlicher mitwirkungsbedürftiger Rechtsakt und besteht aus der Beauftragung der ausgewählten Person durch den Rechtspfleger und dem Versprechen des Bestellten. Da es sich um kein Rechtsgeschäft handelt, sind die §§ 119 ff, 154 ff unanwendbar, jedoch ist eine Entlassung des Vormunds unter den Voraussetzungen der §§ 1886 ff mit ex-nunc-Wirkung möglich. § 1789 findet bei der Vereins- (§ 1791a II) und Amtsvormundschaft (§ 1791b II) keine Anwendung.

B. Form.

 

Rn 2

Der Vormund verpflichtet sich durch sein Versprechen zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft (1). Dabei ist die Verwendung der im Gesetz genannten Worte nicht unbedingt erforderlich, die gewählten Worte müssen jedoch den Verpflichtungswillen auf diese Prinzipien deutlich zum Ausdruck bringen (Staud/Veit § 1789 Rz 8). Eine Bestätigung des Vormunds allein durch ein schlüssiges Verhalten des Gerichts ist ausgeschlossen (BGH NJW 74, 1374). Die Verpflichtung erfolgt grds durch Handschlag an Eides statt (2), dh die persönliche Anwesenheit des zu Bestellenden beim FamG ist erforderlich, dh Vertretung und eine schriftliche Bestellung (Ausn: Vereins- und Amtsvormundschaft §§ 1791a II, 1791b II) ist unzulässig (Dresd FamRZ 17, 458). Auch Bedingungen und Befristungen mit Ausnahme des § 1790 sind unzulässig. Die Verpflichtung des Vormunds durch das FamG kann nicht allgemein auch für künftige Fälle, sondern stets nur für ein konkretes Mündel erfolgen (Staud/Veit § 1789 Rz 10; Grüneberg/Götz § 1789 Rz 1; aA Soergel/Zimmermann § 1789 Rz 5).

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Mit der Bestellung tritt der Vormund sein Amt an. Ablehnungsrechte gem § 1786 erlöschen mit diesem Zeitpunkt und es entstehen die Pflichten und Rechte des Vormunds, dh insb das Recht den Mündel zu vertreten (§ 1793) und die Verpflichtung für den durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu haften (§ 1833). Gleiches gilt für die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche (§§ 1835 I, 1836 I 2; vgl BGH FamRZ 18, 513). Die später ausgestellte Bestallungsurkunde (§ 1791) hat lediglich deklaratorischen Charakter (Staud/Veit § 1790 Rz 17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge