Gesetzestext

 

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.

 

Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds. (zum 1.1.23)

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

 

Rn 1

Nichtig ist die Bestellung eines Vormunds, wenn dieser geschäftsunfähig (nach § 104 Nr 2) ist. Wird er erst nach der Bestellung geschäftsunfähig, so ist er nach §§ 1886 zu entlassen. Vormundschaftsunfähig sind daneben juristische Personen mit Ausnahme als für geeignet erklärte Vereine und das Jugendamt (vgl §§ 1791a, b).

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