Rn 31
Bei einer durch Schriftzeichen oder Sprache verkörperten Erklärung ist von ihrem Wortlaut als dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 16; 124, 44 f; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 01, 144; 2535; NJW-RR 05, 689; 06, 1141; BAG NJW 11, 1531 Tz 21), doch verbietet § 133, auf die buchstäbliche Bedeutung abzustellen. Maßgebend ist grds der allg Sprachgebrauch (BGH NJW-RR 91, 1102 [BGH 29.05.1991 - XII ZR 119/90]; München NJW-RR 96, 239). Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung vergleichsweise große Bedeutung zu (BGH NJW 12, 518 Tz 14). Einzelfälle: Zur Absichtserklärung, an einer Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken (BGH NJW 07, 912 Tz 18). Das Wort Pfand auf einer Flasche beinhaltet die Erklärung, jedem beliebigen Dritten den angegebenen Betrag zu zahlen (BGH NJW 07, 2912 Tz 9), Ankündigung der vorbehaltslosen Auftragsausführung als Vertragsannahme (BGHZ 195, 126 Tz 19).
Rn 32
Werden Begriffe vom beteiligten Verkehrskreis in einem bestimmten Sinn verwendet, ist diese Bedeutung zugrunde zu legen (BGH NJW 01, 1345 [BGH 12.12.2000 - XI ZR 72/00]; NJW-RR 07, 1470 [BGH 12.06.2007 - VI ZR 110/06] Tz 11, Versicherer). Bei einem aus Fachleuten bestehenden Empfängerkreis ist von der fachspezifischen Bedeutung auszugehen (BGH NJW-RR 94, 1109). Juristische Termini sind grds iSd spezifischen Sprachgebrauchs auszulegen (LG Berlin NJW 05, 993 [LG Berlin 17.11.2004 - 28 O 59/04], Schuldanerkenntnis eines Rechtslehrers). Bei einer Verwendung durch Laien ist jedoch nicht mit einem fachgerechten Gebrauch (RGZ 89, 400), bei einer Verwendung ggü Laien nicht notwendig mit einem zutreffenden Verständnis zu rechnen (BGH NJW 92, 1447 [BGH 12.03.1992 - IX ZR 141/91], Bürgschaft auf erstes Anfordern; Frankf BeckRS 2016, 131980, erfüllungshalber). Ein besonderer Sprachgebrauch des Erklärenden ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu berücksichtigen, wenn ihn der Erklärungsempfänger kannte oder kennen musste (Grüneberg/Ellenberger § 133 Rz 14).