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Räumungs- und Zahlungsanspruch müssen in einem Verfahren geltend gemacht werden. Das ist bei objektiver Klagehäufung der Fall. Eine förmliche Verbindung gem § 147 reicht aus, ist aber nicht Voraussetzung. Die beiden Ansprüche müssen nicht von Anfang an zusammen geltend gemacht werden. Möglich ist auch die nachträgliche Erweiterung der Klage um den Räumungs- oder Zahlungsanspruch (LG Lübeck GE 21, 1193 mAnm Beuermann GE 21, 1160), zB auch nach Verfahrenseinleitung durch Mahnverfahren (Celle NZM 13, 729 [OLG Celle 17.09.2013 - 2 W 205/13]). Möglich ist auch die Geltendmachung beider Ansprüche als Widerklage. Die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs in einem Parallelverfahren genügt nicht (LG Saarbrücken WuM 15, 630, 631 [AG Köln 04.06.2013 - 205 C 592/12]).
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