§ 27 Anwendungsbereich
1Die Vorschriften dieses Titels sind auf Kreditinstitute anzuwenden. 2Die Vorschriften der §§ 28 bis 33 sind auch anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die als Anlagevermittler oder Abschlußvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, auf Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln sowie auf Finanzportfolioverwalter.
§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos
(1) 1Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs.1 KWG genannten Kredite. 2Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. 3Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.
(2) 1Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. 2Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. 3Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. 4Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. 5Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. 6Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. 7Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.
(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.
(4) 1Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. 2Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. 3Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.
(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.
§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes
1Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. 2Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.
§ 30 Zins- und Tilgungsrückstände
1Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. 2Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. 3Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. 4Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.
§ 31 Länderrisiko
1Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung sind darzustellen und zu würdigen. 2Darstellung und Würdigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. 3Es ist dabei mindestens darzulegen,
1. |
wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die einzelnen Länder verteilen, |
2. |
ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz), bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzelne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist, |
3. |
auf Grund welcher Informationen und nach welchen Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikationen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem Kreditinstitut beurteilt wird und |
4. |
ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind. |
4Wesentliche Abweichungen...